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Vorsicht... Erbschaft!

Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht - noch Überraschungen. Hier die wichtigsten Entscheidungen, bei denen der Gesetzgeber Ihnen Notare an die Seite stellt:

Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen über. Zum Vermögen zählen aber auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlaßinsolvenzverfahrens oder einer Nachlaßverwaltung beantragt.

Wer etwa wegen der Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muß die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen "ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund", d.h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers.

Wie man eine Ausschlagung formuliert und welche Wirkungen sie hat, erläutert Ihnen Ihr Notar. Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlaß berechtigt. Über den Nachlaß kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen.

Bei Nachlaßauseinandersetzungen wird Ihr Notar vermittelnd und schlichtend tätig. Wer als Alleinerbe die Anteile an der Erbengemeinschaft en bloc verkaufen will oder als einer von mehreren Miterben seinen gesamten Erbteil verkaufen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.

Wer wird Erbe?

Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Dies führt häufig zu ungewollten Ergebnissen: z.B. erben bei kinderlosen Ehegatten auch die Eltern des Verstorbenen; hat der verstorbene Ehegatte Abkömmlinge, kann der überlebende Ehegatte nicht ohne das Einvernehmen der Kinder über das ererbte Vermögen verfügen.

Will man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, muß man eine Verfügung von Todes wegen errichten. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man den Übergang seines Vermögens auf eine oder mehrere Personen individuell nach seinen Vorstellungen regeln. Die Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen, findet ihre Grenze im Pflichtteilsrecht.

Was kann Ihr Notar für Sie tun?

Ihr Notar berät und betreut Sie bei der Nachfolgeplanung, sei es bei der Formulierung von Testamenten oder Erbverträgen, sei es bei der Gestaltung von Übergabeverträgen auf die nächste Generation. Der Notar formuliert für Erben Anträge auf Erteilung eines Erbscheins und betreut Erben, wenn es um die Fragen geht: Wie geht es mit dem Erbe weiter? Soll ich die Erbschaft ausschlagen?

Bei Beurkundung durch den Notar sind die Kosten der Beratung inklusive - es entstehen also keine zusätzlichen Beratungskosten.

 

Annahme / Ausschlagung der Erbschaft

Die berufenen Erben müssen sich entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Für eine Ausschlagung kann es unterschiedliche Gründe geben, z.B.: persönliche Motive, um eine abweichende, z.B. steuergünstige Verteilung des Nachlasses zu erreichen, oder den Nachlaß auf die nächste Generation überzuleiten.

War der Verstorbene im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, kann es für den überlebenden Ehegatten u.U. günstiger sein die Erbschaft auszuschlagen und den rechtsgeschäftlichen Zugewinn geltend zu machen. Bei Annahme der Erbschaft ist zu beachten, daß grundsätzlich der Erbe für alle Nachlaßverbindlichkeiten auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlaß, wenn Nachlaßverwaltung angeordnet oder ein Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Der Erbe, der die Erbschaft einmal angenommen hat, kann nicht mehr ausschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund der Erbschaft erfolgen, danach gilt die Erbschaft als angenommen.

Erbschein

Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, muß durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlaßgericht erteilt. Ein Erbschein ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, daß die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in den §§ 1924 ff.

Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen dritter Ordnung usw.

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Die Einzelheiten des gesetzlichen Erbrechts erläutert Ihnen Ihr Notar, wenn Sie ihn zu einem Beratungsgespräch wegen eines Testaments oder eines Erbvertrags aufsuchen.

Letzter Wille

Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, muß der Erblasser ein Verfügung von Todeswegen errichten. In einem Testament oder Erbvertrag können insbesondere Erben bestimmt, Vermächtnisse ausgesetzt oder Vor- und Nacherbschaft bzw. Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Testament: Ein notarielles Testament ist dem privatschriftlichen in aller Regel vorzuziehen: Der Notar bespricht Ihre Wünsche mit Ihnen, erklärt die Bedeutung der einzelnen Verfügungen und formuliert Ihre Vorstellungen in rechtlich eindeutiger Weise. Daneben hat das notarielle Testament den Vorteil, daß nach dem Tode des Testierenden anstelle der erheblichen Gebühren für einen Erbschein i.d.R. nur die wesentlich geringeren Gebühren für die Testamentseröffnung anfallen.

Gemeinschaftliches Testament

Grundsätzlich kann man sein Testament jederzeit ändern oder aufheben. Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament aber wechselbezügliche Verfügungen, sind sie an diese gebunden.

Erbvertrag

Wollen sich Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenseitig binden, müssen sie einen Erbvertrag errichten, da ihnen die Form eines gemeinschaftlichen Testamentes nicht offen steht. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.

Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z.B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb), zusammen mit der Steuerklasse des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz. Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert; für Immobilien wird der sogenannte "Grundbesitzwert" zugrunde gelegt, dieser liegt i.d.R. unter dem Verkehrswert. Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.

Diese kurze Einführung muß unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen.

Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z.B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat ist unbedingt zu empfehlen.

Steuerklassen

Steuerklasse I: 1. Der Ehegatte, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II: 1. Die Eltern und Voreltern bei Schenkungen, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte

Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber

Steuersätze

Erbschaftssteuer:

Werden die Freibeträge überschritten, so wird Schenkung- bzw. Erbschaftssteuer erhoben. Sie richtet sich nach der Höhe des Vermögens.

Wie hoch sind die Freibeträge und welche Steuerklasse gilt?

Freibetrag (§ 16 ErbStG)

Steuerklasse (§ 15 ErbStG)

für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*

500.000 €

I

für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder

400.000 €

I

für Enkelkinder

200.000 €

I

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft

100.000 €

I

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000 €

II

für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft

20.000 €

III

*Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 € – also genauso viel wie bei Ehegatten.

Wie hoch ist die Erbschafts-/Schenkungssteuer?

Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind – genau wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.

Für Erbschaften und Schenkungen, bei denen die Steuer nach dem 1.1.2009 entstanden ist, gelten die nachfolgend genannten Steuersätze. Eine Besonderheit gilt in der Steuerklasse II: Für Erbschaften und Schenkungen, bei denen die Steuer ab dem 1.1.2010 entsteht, gelten niedrigere Steuersätze.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse

I

II

III

2009

2010

75.000 €

7 %

30 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

30 %

20 %

30 %

600.000 €

15 %

30 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

50 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

50 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

50 %

43 %

50 %

Darüber hinaus wird für Versorgungsleistungen dem Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR, den Kindern je nach Alter in Höhe von 20.500 EUR bis 52.000 EUR gewährt.

Dieser Versorgungsfreibetrag wird jedoch um erbschaftsteuerfreie Leistungen, z.B. Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung, geschmälert.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind immer der Ehegatte und die Kinder des Erblassers, seine Eltern jedoch nur, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Nicht pflichtteilsberechtigt sind also Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und beträgt wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er greift grundsätzlich immer dann ein, wenn der Berechtigte von dem Erblasser entweder gar nichts oder aber weniger als den Pflichtteil erhalten sollte. Er entsteht jedoch nicht automatisch, sondern muß von dem Berechtigten geltend gemacht werden.

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis können einzelne Vermögensgegenstände zugewandt werden. Der oder die Erben müssen die vermachten Vermögensgegenstände an den Vermächtnisnehmer herausgeben.

Schenkung

Verträge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind dadurch gekennzeichnet, daß Vermögensgegenstände zu Lebzeiten an den vorgesehenen Erben, i.d.R. ein Kind oder ein sonstiger gesetzlicher Erbe übertragen werden - sei es, um die Kinder rechtzeitig mit Vermögen auszustatten, sie frühzeitig in Verantwortung für das Vermögen einzubinden oder auch nur den Vermögenstransfer auf die nächste Generation steueroptimal zu gestalten. Im Gegenzug zu der Vermögensübertragung werden dem Begünstigten oft Leistungen zur Versorgung des Zuwendenden auferlegt. Meist ist der Vertrag auch mit Erb- und Pflichtteilsregelungen verbunden. Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Ihr Notar ist hierbei fachkundiger Helfer.

 

Quelle: Bayrischer Notarverein e.V.